Hinweis zu Bildrechten: Mitgliedschaft in der VG Bild Kunst
Liebe Nutzer und Nutznießer meiner Kunst auf wirtschaftlicher, politischer, kirchlicher und medialer Ebene.
Ich freue mich sehr, dass meine Kunst für euch so relevant ist. Ich erschaffe sie mit viel Liebe, Zeit und Kraft.
Auf die Jahre meiner Freiberuflichkeit gerechnet ergibt sich daraus durchschnittlich ein niedriges vierstelliges Jahreseinkommen in der Kunst.
Natürlich bin ich Unfriedenstifterin, wenn ihr meine Kunst ohne Absprache nutzt, ohne Urhebernennung veröffentlicht oder sie sogar vermieten wollt.
Ich bin es auch, wenn die Idee oder Herstellung meiner Werke Dritten zugeschrieben wird.
Jeder von euch erlebt nur seinen eigenen Fall. Ich erlebe sie alle.❤️
Ich bringe mich gern in Projekte ein, auch über das Erwartbare hinaus, insbesondere dort, wo ich inhaltlich überzeugt bin. Künftig entscheide ich bewusster, in welchem Rahmen und Umfang ich meine Ressourcen einsetze.
Arbeitet ihr an einem gemeinnützigen oder nicht-kommerziellen Vorhaben, prüfe ich gern, was möglich ist. Einzelne Werke stelle ich dafür nach Möglichkeit zur Verfügung. Schreibt mir mit einer kurzen Projektskizze, dann klären wir gemeinsam die Optionen.
Gleichzeitig erfordern die Erfahrungen der letzten Jahre eine Erkenntnis.
Zusätzliche Leistungen, ehrenamtliches Engagement, Verzicht auf gesetzliche Regelungen oder unentgeltliche Beiträge können nicht vorausgesetzt oder eingefordert werden. Forderungen, so etwas vor Gesundheit, Sicherheit oder Lebensunterhalt zu stellen, sind unangemessen. Meine Arbeit ist an Zeit, Konzentration und physische Umsetzung gebunden und bildet zugleich meine wirtschaftliche Grundlage. Werke können nicht einfach unabgesprochen verwertet, Bilder nicht einfach genutzt, Ideen nicht als eigene ausgegeben werden.
Das Urheberrecht gilt gesetzlich unabhängig von Projektform, Budget oder Institution. Das betrifft alle Bereiche gleichermaßen, auch öffentliche Einrichtungen, Verbände, Medien und andere Kreativschaffende.
Ich teile Reichweite und ermögliche Nutzung, wenn es möglich ist. Werden Arbeiten ohne Absprache verwendet, Urheberrechte ignoriert oder vereinbarte Rahmen nicht eingehalten, hat das Konsequenzen.
Urheberrechte sind kein Zusatz, sondern gesetzlicher Bestandteil kreativer Arbeit.
Besondere Hinweise zum Projekt mit den großen geklöppelten Tauben:
1. Projekt-Positionierung (kultureller Kontext)
Das Projekt ist als künstlerisch-kulturelle Auseinandersetzung mit regionaler Identität, Erinnerungskultur und gesellschaftlicher Verbundenheit angelegt. Im Zentrum steht nicht eine politische Positionierung, sondern ein kultureller Dialog über Zugehörigkeit, Offenheit und historische wie gegenwärtige Formen des Austauschs.
Das Erzgebirge wird dabei als historisch gewachsener Kulturraum verstanden, der durch Handwerk, Migration, Austauschbeziehungen und grenzüberschreitende kulturelle Verbindungen geprägt ist. Diese Perspektive umfasst sowohl historische Entwicklungen als auch gegenwärtige gesellschaftliche Realitäten.
Der Begriff der Offenheit wird in diesem Zusammenhang als kulturelles und gesellschaftliches Prinzip verstanden.
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2. Rechtlicher Hinweis zur Nutzung
Die im Rahmen dieses Projekts temporär gezeigten Kunstwerke der geklöppelten Tauben sind urheberrechtlich geschützt.
Das Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner gesonderten Kennzeichnung oder eines Hinweises.
Im öffentlichen Raum sowie im Rahmen öffentlicher Berichterstattung kann es jedoch zu Nutzungs- und Interpretationskonflikten kommen. Zur Klarstellung des zulässigen Nutzungsrahmens werden daher ergänzende Hinweise zur Verwendung von Abbildungen dieses Werkes gegeben. Panoramafreiheit gilt nur für BLEIBENDE Kunstwerke im öffentlichen Raum, was diese Installationen ausdrücklich NICHT sind.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Abbildungen eines Kunstwerks ist außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Urheberin zulässig.
Bei jeder zulässigen Nutzung, bei der das Kunstwerk als wesentlicher Bildbestandteil erkennbar ist, ist eine Urheber- und Werkbenennung gemäß § 13 UrhG unaufgefordert verpflichtend vorzunehmen.
Weiterhin gilt:
Das Kunstwerk ist Bestandteil eines künstlerischen Gesamtkonzepts. Eine politische oder parteipolitische Zuordnung ist ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Jegliche Nutzung von Abbildungen des Kunstwerks im Zusammenhang mit politischen Akteuren, insbesondere Amtsträgern, Mandatsträgern oder politischen Kandidaten, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Urheberin.
Eine solche Zustimmung erfolgt ausschließlich im Einklang mit dem künstlerischen Konzept und dem Projektgedanken. Sie kann im Einzelfall erteilt werden, sofern keine vereinnahmende, instrumentalisierende oder repräsentative Nutzung im Interesse politischer Akteure erfolgt.
Hiervon unberührt bleiben insbesondere Nutzungen in thematischen, gesellschaftlichen oder institutionellen Kontexten, sofern diese nicht der politischen Selbstdarstellung oder Kommunikation einzelner politischer Akteure dienen.
Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Entscheidung über die Erteilung liegt im alleinigen Ermessen der Urheberin.
Unzulässig ist insbesondere:
- das gezielte Positionieren politischer Akteure, insbesondere Amtsträger, Mandatsträger oder politischer Kandidaten, vor oder in unmittelbarer Nähe des Kunstwerks zum Zwecke der fotografischen oder filmischen Abbildung,
- jede Form der Inszenierung, bei der das Kunstwerk bewusst als Hintergrund, Kulisse oder bildgestaltendes Element eingesetzt wird,
- die Verwendung von Abbildungen des Kunstwerks im Rahmen politischer Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Wahlwerbung.
Dies gilt auch im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, unabhängig von Anlass, Trägerschaft oder Kontext.
Eine unzulässige Nutzung liegt bereits dann vor, wenn durch Bildausschnitt, Perspektive, Schärfentiefe, Inszenierung oder sonstige gestalterische Mittel der Eindruck entsteht oder nahegelegt wird, zwischen dem Kunstwerk und der abgebildeten Person oder Institution bestehe ein inhaltlicher, symbolischer oder unterstützender Zusammenhang.
Zulässig sind ausschließlich Abbildungen, bei denen das Kunstwerk im Rahmen von Gesamtaufnahmen öffentlicher Situationen lediglich beiläufig und ohne hervorgehobene oder gestalterisch betonte Funktion im Hintergrund erscheint.
Bei unzulässiger Nutzung von Abbildungen des Kunstwerks, insbesondere bei einer Nutzung außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts ohne vorherige Zustimmung der Urheberin, behält sich die Urheberin die Geltendmachung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche vor. Hierzu zählen insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche.
In geeigneten Fällen kann eine nachträgliche Lizenzierung der Nutzung gegen angemessenes Entgelt erfolgen (Nachlizenzierung). Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Im Falle einer darüber hinausgehenden, insbesondere inszenierenden, vereinnahmenden oder im Zusammenhang mit politischen Akteuren stehenden Nutzung behält sich die Urheberin vor, Schadensersatzansprüche unabhängig von einer nachträglichen Lizenzierung gesondert zu prüfen und geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Nutzung eine nicht autorisierte inhaltliche, symbolische oder repräsentative Verbindung hergestellt oder nahegelegt wird.
Die Entscheidung über die Art der rechtlichen Geltendmachung erfolgt im Einzelfall.
Bildrechteanfragen: VG Bild Kunst / Anett Schuster. An einem Bild können mehrere Rechte bestehen.
Presseanfragen
presse@anettschuster.de
Bitte beachtet:
Meine künstlerische Praxis ist nicht an meine Person im öffentlichen Raum gebunden. Daher bleibt die Arbeit bewusst unabhängig von meinem Gesicht. Im 21. Jahrhundert sollte die Leistung von Frauen anerkannt und gewürdigt werden unabhängig von ihrem Aussehen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung , Weitergabe oder sonstiger Nutzung von Bildern meiner Person – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme – ist daher ohne meine schriftliche Zustimmung nicht erlaubt.
